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   BSG, 10.10.2019 - B 3 KR 31/19 B   

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https://dejure.org/2019,39312
BSG, 10.10.2019 - B 3 KR 31/19 B (https://dejure.org/2019,39312)
BSG, Entscheidung vom 10.10.2019 - B 3 KR 31/19 B (https://dejure.org/2019,39312)
BSG, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - B 3 KR 31/19 B (https://dejure.org/2019,39312)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 10.10.2019 - B 3 KR 31/19 B
    Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG Beschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN).
  • BSG, 01.09.1999 - B 9 V 42/99 B

    Erledigung des Beweisantrags nach Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BSG, 10.10.2019 - B 3 KR 31/19 B
    Der Beteiligte wird dann so behandelt, als hätte sich der Beweisantrag erledigt (vgl stRspr, vgl nur BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3 ).
  • BSG, 11.02.2020 - B 9 V 49/19 B

    Beschädigtenversorgung nach dem OEG

    Der Beteiligte wird dann so behandelt, als hätte sich der Beweisantrag erledigt (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 10.10.2019 - B 3 KR 31/19 B - juris RdNr 7 mwN).
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